Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist im
Waffengesetz geregelt
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Grundsätzliches: Die Rechtsgrundlagen zur Waffenaufbewahrung finden sich in § 36 Waffengesetz (WaffG) und den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Als Grundsatz gilt: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände gestohlen oder entwendet wer können und Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 S. 1 WaffG). Die Sicherheitsstufe von Behältnissen richtet sich hierbei nach der Art und der Anzahl der Waffen.
Sicherheitsstufen/Widerstandsgrade
Die vorstehenden Forderungen in der Tabelle gelten für jeweils einen Waffenschrank bzw. ein Sicherheitsbehältnis. Die Aufbewahrung von Waffen in mehreren, auch nebeneinander stehenden Waffenschränken ist grundsätzlich möglich, sofern in dem jeweiligen Waffenschrank die dafür zulässige Anzahl an Waffen nicht überschritten wird.
Munition:
Die Munition kann grundsätzlich getrennt von den Schusswaffen in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis (z.B. Kassette) aufbewahrt werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind:
Erlaubnisfreie Waffen:
Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den gesetzlichen Waffenbegriff erfüllen (Luftdruckwaffen, Hieb- und Stoßwaffen, Gas- und Alarmwaffen usw.) ist ein festes abgeschlossenes Behältnis anzusehen.
Mehrere Waffenbesitzer in häuslicher Gemeinschaft:
Bei der Waffenaufbewahrung gilt der Grundsatz, dass jeder berechtigt ist, also die in seiner Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragen sind. Eine Ausnahme davon gibt es für Waffenbesitzer, die in häuslicher Gemeinschaft leben. Diese dürfen ihre Waffen gemeinsam aufbewahren, auch wenn sie keine gemeinsame Waffenbesitzkarte haben.
Der Schlüssel:
Zur sicheren Aufbewahrung der Schlüssel von Waffenschränken und Sicherheitsbehätnissen wird im Waffengesetz keine konkrete Vorgabe getroffen. Hier gilt der allgemeine Grundsatz, dass die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen sind, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Dies gilt auch für Familienmitglieder, die über keine eigene Berechtigung verfügen
Waffenraum:
Die Behörden können eine andere Aufbewahrung von Waffen zulassen, sofern sie den Sicherheitsstandards gleichwertig ist. Insbesondere kann von Behältnissen abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Ausstattung aufbewahrt werden.
Aufbewahrung in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude:
In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude (z.B. Wochenend- und Ferienhäuser, Fischerhütten, Jagdhütten) dürfen bis zu 3 Langwaffen aufbewahrt werden, wenn dies in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1, Widerstandsgrad I entsprechenden Behältnis erfolgt. Kurzwaffen dürfen in diesen Gebäuden nicht aufbewahrt werden.
Aufbewahrung in Schützenheimen, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich:
Die Aufbewahrung in diesen Bereichen muss mindestens den Anforderungen für den privaten Bereich entsprechen. Abweichungen sind möglich, wenn ein geeignetes Aufbewahrungskonzept vorgelegt wird. Im Einzelfall kann wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung ein höherer Sicherheitsstandard als im privaten Bereich erforderlich sein.
Nachweis der Aufbewahrung:
Mit der Waffenrechtsänderung 2009 müssen Waffenbesitzer von sich aus gegenüber den Ordnungsamt einen Nachweis über die ordnungsgemäße (mit Typangabe, Abschrift des Typenschildes oder aussagekräftiges Foto), jeweils mit Unterschrift versehen. Kommt der Waffenbesitzer dem nicht nach, kann dies zum Widerruf der Waffenbesitzkarte führen. Die Beweislast dafür, dass ein Behältnis einer bestimmten Sicherheitsstufe oder einem bestimmten Widerstandsgrad (DIN/EN bzw. VDMA) entspricht, trägt der Waffenbesitzer.
Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften:
Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können neben einem Bußgeld auch zum Verlust der Waffenbesitzkarte, bzw. des Jagdscheines führen. Vorsätzliche Verstöße werden nach der Waffenrechtsänderung 2009 sogar als Straftat geahndet.